VG Stuttgart - Urteil vom 13.12.2010
11 K 1902/10
Normen:
BAföG § 20 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 45; SGB X § 43 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;

Ausbildungsförderung - Einkommen; Rückforderung; Umdeutung

VG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 11 K 1902/10

DRsp Nr. 2011/596

Ausbildungsförderung - Einkommen; Rückforderung; Umdeutung

§ 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG findet nur Anwendung bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheids vorgelegen haben, setzt also eine Einkommensveränderung nach Erlass der Bewilligungsbescheids voraus.

Der Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

BAföG § 20 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 45; SGB X § 43 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.

Der am XXX.1975 geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2007 an der Hochschule Heilbronn - Technik, Wirtschaft, Informatik - im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen.