VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2001
7 S 1816/99
Normen:
BAföG § 13 Abs. 2 a ; BAföG -ZuschlagsV § 5 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 07.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3562/96

Ausbildungsförderung: Auslandsstudium; Bedarf; Erhöhungsbetrag; Krankenversicherung; Auslandszuschlag

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 7 S 1816/99

DRsp Nr. 2008/7989

Ausbildungsförderung: Auslandsstudium; Bedarf; Erhöhungsbetrag; Krankenversicherung; Auslandszuschlag

»Neben einem Zuschlag gemäß § 5 BAföG -ZuschlagsV kann für die im Inland fortbestehende Krankenversicherung ein Erhöhungsbetrag nach § 13 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 BAföG in Betracht kommen.«

Normenkette:

BAföG § 13 Abs. 2 a ; BAföG -ZuschlagsV § 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung eines Erhöhungsbedarfs für die Beibehaltung der Krankenversicherung während eines Studienaufenthalts in den USA.

Der am 18.06.1968 geborene Kläger studierte ab dem Wintersemester 1992 an der Universität Tübingen in der Fachrichtung Psychologie. Im Rahmen dieser Ausbildung nahm er an einem Austauschprogramm mit der University of Arizona teil und hielt sich von August 1995 bis Mai 1996 in Tucson, USA auf.

Auf seinen Antrag vom 25.11.1994 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 14.07.1995 für dieses Auslandsstudium Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 1.065 DM bewilligt.