OVG Sachsen - Urteil vom 11.12.2014
1 A 183/13
Normen:
BAföG § 1; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -5; BAföG § 2 Abs. 5 S. 1; BAföG § 15 Abs. 1; BAföG § 15 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1; HRG § 10 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2015, 448
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 271/11

Ausbildungsförderung eines Studierenden für ein Urlaubssemester

OVG Sachsen, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 1 A 183/13

DRsp Nr. 2015/3127

Ausbildungsförderung eines Studierenden für ein Urlaubssemester

Im Hinblick auf die Förderfähigkeit während eines Urlaubssemesters genügt es für das zur Ausbildungsförderung erforderliche Betreiben eines Studiums im Sinne von § 2 Abs. 1 BAföG nicht, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört oder zusätzlich überhaupt Leistungen für den Studiengang erbringen möchte, sondern es kommt darauf an, dass er an den Lehrveranstaltungen bzw. am planmäßigen Unterricht teilnimmt und ihn die angestrebten Leistungen nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen auch während der Zeit der Beurlaubung voranbringen können. Danach kommt Ausbildungsförderung auf jeden Fall nicht in Betracht, wenn der Student Leistungen des betreffenden Semesters weder erbracht hat noch erbringen wollte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. März 2012 - 5 K 271/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 1; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -5; BAföG § 2 Abs. 5 S. 1; BAföG § 15 Abs. 1; BAföG § 15 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1; HRG § 10 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für ein Urlaubssemester, das den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 umfasste.