Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Dezember 2009 -
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen des Klägers lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 123 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht erkennen.
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