OVG Sachsen - Beschluss vom 23.11.2010
1 A 154/10
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; BAföG § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 347/09

Ausbildungsförderung für eine nach Vollendung des 30. Lebensjahres beabsichtige Ausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife

OVG Sachsen, Beschluss vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 1 A 154/10

DRsp Nr. 2011/694

Ausbildungsförderung für eine nach Vollendung des 30. Lebensjahres beabsichtige Ausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Dezember 2009 - 4 K 347/09 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; BAföG § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen des Klägers lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 123 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht erkennen.