VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.08.2006
7 S 2216/05
Normen:
BAföG § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; BAföG § 7 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3966/04

Ausbildungsförderung: Kirchenmusik Evangelisch, Kirchenmusiker, Herausragende kirchenmusikalische Position, EKD, Stellenstruktur

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 7 S 2216/05

DRsp Nr. 2008/7995

Ausbildungsförderung: Kirchenmusik Evangelisch, Kirchenmusiker, Herausragende kirchenmusikalische Position, EKD, Stellenstruktur

»Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Ausbildungsförderung für ein Studium im Aufbaustudiengang Kirchenmusik A Evangelisch als einzige weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG im Anschluss an ein Studium im Diplom-Studiengang Kirchenmusik B Evangelisch.«

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; BAföG § 7 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere wurde die Berufungsbegründung form- und fristgerecht vorgelegt. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderungsantrages des Klägers im Bescheid des Beklagten vom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung der weiteren Ausbildung, weil die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.