Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere wurde die Berufungsbegründung form- und fristgerecht vorgelegt. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderungsantrages des Klägers im Bescheid des Beklagten vom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung der weiteren Ausbildung, weil die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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