BVerwG - Urteil vom 15.08.1996
5 C 15.95
Normen:
BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3a ;
Fundstellen:
BVerwGE 101, 344
DÖV 1997, 337
FamRZ 1997, 455
FEVS 47, 339
NJW 1998, 1239
NVwZ 1998, 638
NZM 1998, 350
SGb 1997, 526
ZfS 1997, 139
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 23.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 K 93.143
VGH Bayern, vom 02.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 93.3085

Ausbildungsförderungsrecht - Wohnung/Wohnraum/bewohnter Raum im Eigentum der Eltern des Geförderten

BVerwG, Urteil vom 15.08.1996 - Aktenzeichen 5 C 15.95

DRsp Nr. 1997/2142

Ausbildungsförderungsrecht - Wohnung/Wohnraum/bewohnter Raum im Eigentum der Eltern des Geförderten

»Der vom Auszubildenden bewohnte Raum steht im Sinne von § 13 Abs. 3 a BAföG jedenfalls dann "im Eigentum der Eltern", wenn er zu 50 v.H. oder mehr in ihrem Eigentum steht.«

Normenkette:

BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3a ;

Gründe:

I.

Die Klägerin studierte im Wintersemester 1992/1993 und im Sommersemester 1993 an der Universität Würzburg Betriebswirtschaftslehre. Sie beantragte am 7. August 1992 beim Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für dieses Studium. Dabei gab sie an, daß sie in einer Einliegerwohnung eines Reihenhauses in Erlabrunn wohne. Eigentümer dieses Reihenhauses waren die in Margetshöchheim wohnhaften Eltern der Klägerin zu je einem Viertel und ein Onkel der Klägerin zur Hälfte. Diese Eigentümer hatten die Wohnung an die Klägerin zu einem Mietzins von 342 DM vermietet, den die Klägerin auf ein gemeinsames Konto der Hauseigentümer zahlte. Ab Juni 1993 wohnte die Klägerin in Würzburg bei anderen Personen zur Miete.