LAG Brandenburg - Urteil vom 02.07.1999
4 Sa 129/99
Normen:
BBiG § 10 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 446
AuR 2000, 195
AuR 2001, 229
EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 67
LAGE § 10 BBiG Nr. 2
ZfSH/SGB 2000, 349
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/O. - Urteil vom 4. Dezember 1998 - 7 Ca 2020/98,

Ausbildungsvergütung: Angemessenheit

LAG Brandenburg, Urteil vom 02.07.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 129/99

DRsp Nr. 2002/16805

Ausbildungsvergütung: Angemessenheit

»Wird eine Ausbildung - deren praktischer Teil bei Drittbetrieben (hier des Maler- und Lackiererhandwerks) erfolgt - bei einem gemeinnützigen Verein, dessen Zweck die Förderung der beruflichen Bildung ist und der über kein eigenes Vermögen verfügt, zu 100 % über Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert, so kann auch eine 45 % unter einer tariflichen Ausbildungsvergütung eines entsprechenden (praktischen) Ausbildungsbetriebs liegende Ausbildungsvergütung noch angemessen im Sinne des § 10 Abs. 1 BBiG sein.«

Normenkette:

BBiG § 10 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Ausbildungsvergütung.

Der Kläger ist seit dem 14.10.1997 bei dem Beklagten als Auszubildender im Ausbildungsberuf Maler und Lackierer, Fachrichtung Maler, beschäftigt.