LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.11.1997
16 Sa 657/97
Normen:
BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2268
EzB BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 82
EzBAT § 23 MTV Auszubildende Kündigung Nr. 4
LAGE § 15 BBiG Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - Urteil vom 29. Januar 1997 - 2 Ca 501/96,

Ausbildungsverhältnis: außerordentliche Kündigung -Nichtvorlage von Berichtsheften - Vorrang der Abmahnung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.11.1997 - Aktenzeichen 16 Sa 657/97

DRsp Nr. 2002/16928

Ausbildungsverhältnis: außerordentliche Kündigung -Nichtvorlage von Berichtsheften - Vorrang der Abmahnung

»1. Werden von einem Auszubildenden die vorgeschriebenen Berichtshefte nicht oder verspätet vorgelegt, liegt eine Pflichtverletzung vor, die geeignet sein kann, eine außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses zu rechtfertigen. 2. Auch bei hartnäckiger und fortgesetzter Verletzung von Verhaltens- und Leistungspflichten durch den Auszubildenden ist in aller Regel vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses eine (erfolglose) Abmahnung notwendig.«

Normenkette:

BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und - zweitinstanzlich - Vergütungsansprüche des Klägers.