VG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.11.2004
23 L 3991/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; BPersVG § 108 ; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; KrPflG § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; LPVG Hessen § 66 ;
Fundstellen:
PflR 2005, 581
ZTR 2005, 334

Ausbildungsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Krankenpflegeschülers nach Bekanntwerden einer Verurteilung wegen Drogenhandels

VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.11.2004 - Aktenzeichen 23 L 3991/04

DRsp Nr. 2006/28705

Ausbildungsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Krankenpflegeschülers nach Bekanntwerden einer Verurteilung wegen Drogenhandels

»1. Ein Kinderkrankenpflegeschüler besitzt nicht die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG 2004 erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sich herausstellt, dass er noch kurz vor dem Beginn der Ausbildung gewerbsmäßig mit unerlaubten Drogen gehandelt, selbst Drogen konsumiert und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden ist, auch wenn der Vollzug der Freiheitsstrafe für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. 2. Stellt sich während der Ausbildung eines Kinderkrankenpflegeschülers seine mangelnde Zuverlässigkeit heraus, kann der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 KrPflG 2004 außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 3. Gehört ein Kinderkrankenpflegeschüler einer Personalvertretung an, muss das VG die vom Personalrat verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Auszubildenden ersetzen, wenn seine Zuverlässigkeit iSd § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG 2004 nicht gegeben ist.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ; BPersVG § 108 ; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; KrPflG § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; LPVG Hessen § 66 ;

Gründe:

I.