LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.2000
21 Sa 39/99
Normen:
BBiG §§ 1 5 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 3 § § 7, 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ; BGB § 670 § 812 ; SchGSchG BW (Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg) §§ 10 78 79 ;
Fundstellen:
DB 2000, 1871
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 26.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 368/98

Ausbildungsverhältnis: Kostentragungspflicht bei Blockunterricht im Internatsaufenthalt

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 21 Sa 39/99

DRsp Nr. 2002/7914

Ausbildungsverhältnis: Kostentragungspflicht bei Blockunterricht im Internatsaufenthalt

1. Aus dem Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung, wie es in den §§ 5 Absatz 2 Nr. 2, 6 Absatz 1, Nr. 3, 7 und 12 Absatz 2a BBiG Ausdruck gefunden hat, folgt nicht, daß der Ausbildende die im Zusammenhang mit der Teilnahme der Auszubildenden am Berufsschul-Blockunterricht an einer auswärtigen (staatlichen) Berufsschule entstandenen Internatskosten trägen müßte. 2. Der Blockunterricht an einer auswärtigen staatlichen Berufsschule stellte keine außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführte Ausbildungsmaßnahme im Sinne des Berufsbildungsgesetzes für den berufsschulpflichtigen Auszubildenden dar. Unter diesem Begriff ist allein die überbetriebliche bzw. außerbetriebliche Ausbildung im Rahmen der praktisch-betrieblichen Berufsausbildung zu verstehen.

Normenkette:

BBiG §§ 1 5 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 3 § § 7, 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ; BGB § 670 § 812 ; SchGSchG BW (Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg) §§ 10 78 79 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiter über einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von Internatskosten, die er im Zusammenhang mit dem Besuch einer auswärtigen (staatlichen) Berufsschule dem Beklagten erstattet hatte.