LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.01.2024
9 Sa 16/23
Normen:
AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4/22

Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses in der Probezeit als unwirksam bei Benachteiligung wegen einer Behinderung des Auszubildenden

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2024 - Aktenzeichen 9 Sa 16/23

DRsp Nr. 2024/5519

Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses in der Probezeit als unwirksam bei Benachteiligung wegen einer Behinderung des Auszubildenden

1. Die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses in der Probezeit ist unwirksam, wenn sie eine Benachteiligung wegen einer Behinderung des Auszubildenden darstellt. 2. Eine Benachteiligung wegen der Behinderung des Auszubildenden liegt vor, wenn das Ausbildungsverhältnis gekündigt wird, weil die Mutter, zugleich Betreuerin des Auszubildenden, vom Arbeitgeber im Hinblick auf die Behinderung ihres Sohnes besondere Maßnahmen verlangt. 3. Dass vom Auszubildenden keine - ggf. unerfüllbaren - Anforderungen an den Ablauf der Ausbildung gestellt werden oder dass seine Betreuungsperson keine - ggf. unerfüllbaren - Forderungen an den Ausbilder in Bezug auf das Führen von Gesprächen stellt oder sich im Ton mäßigt, sind keine wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderungen im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG bzw. Art. 5 RL 2000/78/EG.

Tenor

I. Auf Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 01.02.2023, Az. 6 Ca 4/22, abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15.12.2021 zum Ablauf des 31.12.2021 endet.

2. 3.