LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.08.2008
15 Sa 508/08
Normen:
BAT § 40; TVÜ § 13; AbubesVG § 3 Abs. 1; BVO NRW § 3; BVO NRW § 4 Abs. 1 Nr. 7; VVzBVO Ziff. 10.1; SGB V § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2820/07

Auschluss des Beihilfeanspruchs eines Angestellten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 508/08

DRsp Nr. 2009/5462

Auschluss des Beihilfeanspruchs eines Angestellten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente

1. Unabhängig von der Frage, ob in den Arzneimittel-Richtlinien (AMR) eine abschließende Regelung der ausnahmsweise als beihilfefähig anzuerkennenden nicht verschreibungspflichtigen Medikamente zu sehen ist, bedarf es bei fehlender Auflistung der verordneten Medikamente in den Richtlinien insoweit zumindest einer näheren Begründung, warum diese Medikamente gleichwohl nach den allgemeinen (in Ziffer 10.1 der Verwaltungsverordnung zur Beihilfeverordnung NRW genannten) Voraussetzungen beihilfefähig sein sollen. 2. Der Ausschluss einer Beihilfefähigkeit für nicht verschreibungspflichtige Medikamente ist zumindest für den Bereich der Angestellten rechtens.

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.02.2008 - 5 Ca 2820/07 - - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 15,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2007 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.