LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2006
4 Sa 283/06
Normen:
BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1783/05

Auschlussfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 283/06

DRsp Nr. 2007/5904

Auschlussfrist

Normenkette:

BGB § 615 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Lohnansprüche aus beendetem Arbeitsverhältnis geltend.

Die Parteien schlossen in einem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Trier 1 Ca 215/05 am 25.02.2005 einen Vergleich. Dabei erkannten sie wechselseitig an, dass das Arbeitsverhältnis durch fristgerechte ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 30.10.2004, zugegangen am 31.01.2005 am 30.06.2005 endete. Weiter findet sich wörtlich:

...2. Bis zum 30.06.2005 wird der Kläger unwiderruflich und unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung von monatlich ca. 2.300,-- EUR brutto und unter Anrechnung auf die Urlaubsansprüche von der Arbeit freigestellt.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2005 ordnungsgemäß abzurechnen.

4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtbeurteilung "stets zur vollen Zufriedenheit".

5. Mit der Erfüllung des Vergleichs sind alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt.

Die Zahlungen Januar und Februar 2005 klagte der Kläger im Verfahren des Arbeitsgerichts Trier 1 Ca 706/05 ein.