LAG Köln - Beschluss vom 15.12.2006
9 Ta 467/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 240
AuR 2007, 144
NZA-RR 2007, 293
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2029/06

Ausdrücklicher Verzicht auf Probezeit als Verzicht auf Wartezeit nach Kündigungsschutzgesetz

LAG Köln, Beschluss vom 15.12.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 467/06

DRsp Nr. 2007/2677

Ausdrücklicher Verzicht auf Probezeit als Verzicht auf Wartezeit nach Kündigungsschutzgesetz

»Wird ein Arbeitnehmer auf besonderen Wunsch eines Kunden des Arbeitgebers eingestellt und verzichten die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich auf die Vereinbarung einer Probezeit, weil der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch aufgrund einer früheren Beschäftigung bekannt ist, so kann darin eine stillschweigende Übereinstimmung liegen, dass der Arbeitnehmer auch in den ersten 6 Monaten nur aus solchen Gründen gekündigt werden darf, die im Sinne von § 1 KSchG anzuerkennen sind.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben darüber gestritten, ob das zwischen ihnen mit Wirkung zum 1. Januar 2006 begründete Arbeitsverhältnis durch eine am 27. Juni 2006 der Klägerin zugegangene ordentliche Kündigung der Beklagten zum 11. Juli 2006 aufgelöst worden ist und ob die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin bereits vor rechtskräftiger Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits verpflichtet ist.