BGH - Urteil vom 20.01.1997
II ZR 192/95
Normen:
BGB §§ 705, 730 ff.; DDR-Musterstatut der LPG Pflanzenproduktion Nr. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 730 DDR-Kooperation 1
BGHR DDR-Musterstatut der LPG (P) Nr. 33 Abs. 2 KAP 1
DStR 1997, 586
VIZ 1997, 300
WM 1997, 881
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Auseinandersetzungsansprüche des Rechtsnachfolgers eines VEG gegen eine LPG

BGH, Urteil vom 20.01.1997 - Aktenzeichen II ZR 192/95

DRsp Nr. 1997/2968

Auseinandersetzungsansprüche des Rechtsnachfolgers eines VEG gegen eine LPG

»Nach Auflösung der Beteiligung eines Volkseigenen Guts (VEG) an der Gründung einer Kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion (P) und an der aus ihr hervorgegangenen LPG (P) stehen dem Rechtsnachfolger des VEG gegen die LPG (P) Auseinandersetzungsansprüche in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB zu (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 1. Juli 1994 LwZR 10/93, AgrarR 1994, 301 = WM 1994, 1895).«

Normenkette:

BGB §§ 705, 730 ff.; DDR-Musterstatut der LPG Pflanzenproduktion Nr. 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine aus einer Kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion (KAP) hervorgegangene LPG Pflanzenproduktion (P) i. L. Mit der planmäßigen Bildung derartiger KAP und der dadurch erreichten Ausgliederung der Pflanzenproduktion aus den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sollte eine Spezialisierung in der Landwirtschaft der DDR erreicht werden. An der 1974 gegründeten KAP E. war neben verschiedenen LPG auch das Volkseigene Gut (VEG) E., der Rechtsvorgänger der Beklagten, beteiligt. Das VEG brachte landwirtschaftliche Nutzflächen ein, ferner Grund- und Umlaufmittel, die nach Umwandlung der rechtlich unselbständigen KAP in die Klägerin von dieser übernommen wurden.