Tatbestand:
Die Klägerin ist eine aus einer Kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion (KAP) hervorgegangene LPG Pflanzenproduktion (P) i. L. Mit der planmäßigen Bildung derartiger KAP und der dadurch erreichten Ausgliederung der Pflanzenproduktion aus den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sollte eine Spezialisierung in der Landwirtschaft der DDR erreicht werden. An der 1974 gegründeten KAP E. war neben verschiedenen LPG auch das Volkseigene Gut (VEG) E., der Rechtsvorgänger der Beklagten, beteiligt. Das VEG brachte landwirtschaftliche Nutzflächen ein, ferner Grund- und Umlaufmittel, die nach Umwandlung der rechtlich unselbständigen KAP in die Klägerin von dieser übernommen wurden.