Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Juli 2012, mit dem die Verzögerungsrüge vom 12.07.2012 zurückgewiesen wurde, wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt in der Hauptsache die (Weiter-)Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.11.2011.
Die Klägerin bezieht seit 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
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