LSG Chemnitz - Beschluss vom 08.10.2012
7 AS 822/12 B
Normen:
SGG § 202; GVG § 198; GVG § 199; GVG § 200; GVG §201;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 5755/11

Ausgangsgericht; Beschluss; Entschädigung; Entschädigungsgericht; überlange Verfahren; Verzögerungsrüge

LSG Chemnitz, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen 7 AS 822/12 B

DRsp Nr. 2013/3479

Ausgangsgericht; Beschluss; Entschädigung; Entschädigungsgericht; überlange Verfahren; Verzögerungsrüge

1. Für die Beschwerde gegen einen die Verzögerungsrüge eines Beteiligten zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts fehlt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, weil dadurch die Rechtsstellung des Beteiligten in einem nachfolgenden Entschädigungsverfahren nach §§ 198 bis 202 GVG nicht beeinflusst werden kann. 2. Jedenfalls seit Inkrafttreten der §§ 198 bis 202 GVG besteht kein Raum mehr für die in der Rechtsprechung zuvor diskutierte "Untätigkeitsbeschwerde", da der Gesetzgeber das Rechtschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer mit dem neuen Entschädigungsverfahren abschließend gelöst hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Juli 2012, mit dem die Verzögerungsrüge vom 12.07.2012 zurückgewiesen wurde, wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202; GVG § 198; GVG § 199; GVG § 200; GVG §201;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt in der Hauptsache die (Weiter-)Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.11.2011.

Die Klägerin bezieht seit 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.