VGH Bayern - Beschluss vom 13.01.2021
12 BV 16.1676
Normen:
BGB § 611; SGB III § 22; SGB III § 23; SGB III § 24;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 6 K 14.1778 u.a.

Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses und die Festsetzung der laufenden Geldleistung der Klägerin für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege

VGH Bayern, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 12 BV 16.1676

DRsp Nr. 2021/1886

Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses und die Festsetzung der laufenden Geldleistung der Klägerin für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Juni 2016 werden zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte ein Viertel und die Klägerin drei Viertel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; SGB III § 22; SGB III § 23; SGB III § 24;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses und die Festsetzung der laufenden Geldleistung der Klägerin für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege.

I.

1. Die Klägerin verfügt über eine Genehmigung der Beklagten nach § 43 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für die gleichzeitige Betreuung von bis zu fünf Kindern in Kindertagespflege. Soweit vorliegend verfahrensgegenständlich, betreute sie im Zeitraum zwischen September 2013 und November 2015 in ihren privaten Wohnräumen die folgenden Kinder:

Antonia K., geb. 25. Februar 2012, ab 1. September 2013 im Umfang zwischen 4 und 5 Stunden täglich, ab 1. Oktober 2014 im Umfang von durchschnittlich 6 Stunden täglich;