BAG - Beschluss vom 08.12.2020
3 AZN 849/20
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 18a S. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 132
AuR 2021, 93
BB 2021, 115
EzA BetrAVG _ 16 Nr. 91
EzA-SD 2020, 16
NJW 2021, 1692
NZA 2021, 591
Vorinstanzen:
LAG München, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 69/20
ArbG München, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6893/19

Ausgestaltung von Leitlinien zur Rentenanpassung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. ArbGGEingeschränkter Gleichlauf vertraglicher Anpassungsregelungen mit dem aus § 16 BetrAVG von der Rechtsprechung entwickelten Fristenregime einschließlich der Verwirkung zur Anpassung laufender Rentenleistungen

BAG, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 3 AZN 849/20

DRsp Nr. 2021/534

Ausgestaltung von Leitlinien zur Rentenanpassung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. ArbGG Eingeschränkter Gleichlauf vertraglicher Anpassungsregelungen mit dem aus § 16 BetrAVG von der Rechtsprechung entwickelten Fristenregime einschließlich der Verwirkung zur Anpassung laufender Rentenleistungen

Orientierungssätze: 1. Die Ausgestaltung von Leitlinien, unter welchen Umständen ein vertraglich festgelegtes Recht auf Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Verwirkung nach § 242 BGB unterliegt, kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sein (Rn. 6). 2. Das aus § 16 BetrAVG entwickelte Fristenregime zur Geltendmachung und Verwirkung des Rechts die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verlangen, kann auf vertragliche Anpassungsregelungen nur eingeschränkt angewendet werden. Es ist lediglich übertragbar, wenn sich die Regelungen des Versorgungswerks nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anlehnen und zur Anpassung entsprechende ausdrückliche Bestimmungen enthalten. Nur dann sind die für die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht geltenden Grundsätze insgesamt auf die Anpassungen der Ruhegelder anwendbar (Rn. 9).