LAG München, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 69/20
ArbG München, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6893/19
Ausgestaltung von Leitlinien zur Rentenanpassung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. ArbGGEingeschränkter Gleichlauf vertraglicher Anpassungsregelungen mit dem aus § 16 BetrAVG von der Rechtsprechung entwickelten Fristenregime einschließlich der Verwirkung zur Anpassung laufender Rentenleistungen
BAG, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 3 AZN 849/20
DRsp Nr. 2021/534
Ausgestaltung von Leitlinien zur Rentenanpassung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. ArbGGEingeschränkter Gleichlauf vertraglicher Anpassungsregelungen mit dem aus § 16BetrAVG von der Rechtsprechung entwickelten Fristenregime einschließlich der Verwirkung zur Anpassung laufender Rentenleistungen
Orientierungssätze:1. Die Ausgestaltung von Leitlinien, unter welchen Umständen ein vertraglich festgelegtes Recht auf Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Verwirkung nach § 242BGB unterliegt, kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1ArbGG sein (Rn. 6).2. Das aus § 16BetrAVG entwickelte Fristenregime zur Geltendmachung und Verwirkung des Rechts die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verlangen, kann auf vertragliche Anpassungsregelungen nur eingeschränkt angewendet werden. Es ist lediglich übertragbar, wenn sich die Regelungen des Versorgungswerks nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 und Abs. 2BetrAVG anlehnen und zur Anpassung entsprechende ausdrückliche Bestimmungen enthalten. Nur dann sind die für die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht geltenden Grundsätze insgesamt auf die Anpassungen der Ruhegelder anwendbar (Rn. 9).
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