LAG München - Urteil vom 06.08.2020
2 Sa 69/20
Normen:
BetrAVG § 16; BetrAVG § 18a S. 2; BGB § 195; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 315; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 35610
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6893/19

Betriebliche Altersversorgung: Auslegung eines Frühpensionierungsvertrages - Betriebliche Altersversorgung, Betriebsrente, Versorgungsordnung, Aufhebungsvereinbarung, Frühpensionierung, gesetzliche Rentensteigerung, Auslegung, Anpassung

LAG München, Urteil vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 69/20

DRsp Nr. 2022/8633

Betriebliche Altersversorgung: Auslegung eines Frühpensionierungsvertrages - Betriebliche Altersversorgung, Betriebsrente, Versorgungsordnung, Aufhebungsvereinbarung, Frühpensionierung, gesetzliche Rentensteigerung, Auslegung, Anpassung

Zur Auslegung eines Frühpensionierungsvertrages, der eine Gesamtzusage durch eine der Höhe nach festgelegte Betriebsrente ersetzt, aber hinsichtlich deren Anpassung weiterhin auf die allgemein geltenden betrieblichen Regelungen verweist (s. auch BAG BeckRS 2018, 32943; BeckRS 2018, 32946). (Rn. 35 - 55) (redaktioneller Leitsatz)

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.11.2019 - 12 Ca 6893/19 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16; BetrAVG § 18a S. 2; BGB § 195; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 315; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer der Klagepartei geschuldeten Betriebsrente.

Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen Z.-Konzern eingebunden ist. Sie ist die Rechtsnachfolgerin der Y.. Die Klagepartei war bis 30.06.1997 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig.