BAG - Urteil vom 15.05.2019
7 AZR 396/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 174
ArbRB 2019, 335
AuR 2019, 485
BB 2019, 2355
EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 36
EzA-SD 2019, 13
NZA 2019, 1497
NZA-RR 2019, 5
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 392/16
ArbG Düsseldorf, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6849/15

Ausgleich für Betriebsratstätigkeit in der schichtfreien Zeit eines in Wechselschicht arbeitenden BetriebsratsmitgliedsDas Normenverständnis des in § 37 Abs. 3 BetrVG geregelten FreizeitausgleichsDifferenzierung zwischen beruflicher Freistellung und Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit

BAG, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 396/17

DRsp Nr. 2019/13709

Ausgleich für Betriebsratstätigkeit in der schichtfreien Zeit eines in Wechselschicht arbeitenden Betriebsratsmitglieds Das Normenverständnis des in § 37 Abs. 3 BetrVG geregelten Freizeitausgleichs Differenzierung zwischen beruflicher Freistellung und Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit

Orientierungssätze: 1. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsratstätigkeit liegt "außerhalb der Arbeitszeit" iSv. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn sie zu einer Zeit zu leisten ist, zu der das Betriebsratsmitglied keine Arbeitsleistungen zu erbringen hätte. Der Freizeitausgleichsanspruch setzt nicht voraus, dass die Betriebsratstätigkeit zusätzlich zu der durch erbrachte Arbeitsleistung oder erforderliche Betriebsratstätigkeit ausgefüllten vertraglichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds geleistet wird (Rn. 18 ff.).