LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.09.2018
2 Ta 107/18
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3240/17

Aushändigung einer Arbeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit durch Übermittlung einer Kopie des unterschriebenen Originals

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 107/18

DRsp Nr. 2018/15004

Aushändigung einer Arbeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit durch Übermittlung einer Kopie des unterschriebenen Originals

Für die Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Aushändigung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III genügt die Übermittlung einer Kopie des unterschriebenen Originals.

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.11.2017, Aktenzeichen: 17 Ca 3240/17, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 08.08.2018 insoweit aufgehoben, als zur Erzwingung der Herausgabe einer ausgefüllten Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III gegen die Beklagten Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft festgesetzt wurde.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.030,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 01.08.2017 wurde die Beklagte verurteilt, die Lohnsteuerbescheinigung für 2016, die Meldung nach § 25 DEÜV, die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und Abrechnungen für September und Oktober 2016 zu erteilen. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 03.08.2017 zugestellt. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde erteilt.