1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.11.2017, Aktenzeichen:
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.030,00 € festgesetzt.
I.
Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 01.08.2017 wurde die Beklagte verurteilt, die Lohnsteuerbescheinigung für 2016, die Meldung nach § 25 DEÜV, die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und Abrechnungen für September und Oktober 2016 zu erteilen. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 03.08.2017 zugestellt. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde erteilt.
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