OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.09.2007
I-2 U 113/05
Normen:
ArbEG § 9 ; ArbEG § 12 ; BGB § 242 ; BGB § 259 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.08.2005

Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wegen der Mitarbeitererfindung einer Türinnenverstärkung im Automobilbereich

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen I-2 U 113/05

DRsp Nr. 2008/10490

Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wegen der Mitarbeitererfindung einer Türinnenverstärkung im Automobilbereich

Der Mitarbeiter hat einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber wegen der vom diesem uneingeschränkt in Anspruch genommenen Erfindung einer Türinnenverstärkung im Automobilbereich. Grundsätzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötigt, um seine Erfindervergütung berechnen sowie beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht.

Normenkette:

ArbEG § 9 ; ArbEG § 12 ; BGB § 242 ; BGB § 259 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.