LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2008
5 Sa 179/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 520; ZPO § 529 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 4 Ca 2204/06 KO - 30.1.2008,

Auskunftsanspruch aufgrund Arbeitsvertrag; unbegründete Berufung bei unsubstantiierten Darlegungen gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 179/08

DRsp Nr. 2010/5339

Auskunftsanspruch aufgrund Arbeitsvertrag; unbegründete Berufung bei unsubstantiierten Darlegungen gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des maßgeblichen Lebenssachverhaltes, wenn es lediglich deutlich macht, dass der Kläger die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung nicht teilt und neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen nicht erhebt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2008 - 4 Ca 2204/06 - wird ebenso zurückgewiesen wie die Berufung der Beklagten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien zu je 1/4.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 520; ZPO § 529 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über einen Schadensersatz- und einen im Wege der Stufenklage verfolgten Zahlungsanspruch des Klägers. Darüber hinaus streiten der Kläger und die Beklagte zu 1) im Wege der Widerklage vor allem über Herausgabeansprüche der Beklagten zu 1).