LAG München - Urteil vom 03.12.2008
10 Sa 645/07
Normen:
HGB § 60 Abs. 1; HGB § 61 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 725/04

Auskunftsanspruch bei vermuteter Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers; Ersatz von Detektivkosten nur bei konkretem Verdacht im Zeitpunkt der Beauftragung

LAG München, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 645/07

DRsp Nr. 2009/20441

Auskunftsanspruch bei vermuteter Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers; Ersatz von Detektivkosten nur bei konkretem Verdacht im Zeitpunkt der Beauftragung

1. Das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses schützt nicht nur Arbeitgeber, die ein Handelsgewerbe betreiben, sondern gilt auch für den Bereich der freien Berufe. 2. Ein Arbeitnehmer ist zur Auskunft über etwaige Wettbewerbsverletzungen verpflichtet, wenn er zur Einhaltung eines Wettbewerbsverbots verpflichtet ist und die frühere Arbeitgeberin darlegt und beweist, dass ihr der Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit unerlaubt Konkurrenz gemacht hat; erforderlich ist die Darlegung eines begründeten Anlasses oder einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine unerlaubte Wettbewerbstätigkeit. 3. Eine Wettbewerbstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer unter dem Namen der "A. GmbH" einer Firma "K. C." ein Angebot unterbreitet; ein solches Angebot von Leistungen oder Diensten aufgrund Werk- oder Dienstvertrag ist keine Vorbereitungshandlung mehr sondern schon das Betreiben eines Handelsgewerbes. 4. Die Kosten eines eingeschalteten Detektivbüros sind nur dann erstattungsfähig, wenn zur Zeit der Entstehung der Aufwendungen bereits ein konkreter Verdacht besteht; liegen lediglich Vermutungen oder vage Anhaltspunkte für eine Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers vor, genügt dies nicht.