LAG Hamm - Beschluss vom 08.10.2010
10 TaBV 5/10
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ArbZG § 3 S. 1; ArbZG § 3 S. 5; MTV § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 (4) BV 21/08

Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten einer Genossenschaftsbank

LAG Hamm, Beschluss vom 08.10.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 5/10

DRsp Nr. 2011/2207

Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten einer Genossenschaftsbank

1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend von der Arbeitgeberin zu unterrichten; mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher. 2. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu; der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch zu überwachen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. 3. Zu den Überwachungsaufgaben im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gehören insbesondere auch alle Rechtsvorschriften, die die Einhaltung der Arbeitszeiten regeln; um seine Überwachungsaufgabe insoweit wahrnehmen zu können, benötigt der Betriebsrat etwa im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit auch die Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer.