LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.10.2015
8 TaBV 3/15
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 185/14

Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats zur Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung über Zielvereinbarungen mit einzelnen Beschäftigten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 8 TaBV 3/15

DRsp Nr. 2018/12136

Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats zur Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung über Zielvereinbarungen mit einzelnen Beschäftigten

Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung betreffend Zielvereinbarungen.

1. Zur Überwachung der Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu Zielvereinbarungen mit einzelnen Beschäftigten ("Personal-Business-Commitments") hat der örtliche Betriebsrat einen Auskunftsanspruch gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. 2. Für seine Überwachungsaufgaben braucht der Betriebsrat keine Mitteilung der Namen einzelner Beschäftigter. Insoweit genügt eine anonymisierte Information, die die vereinbarte Arbeitszeit einschließlich signifikanter Veränderungen, das Lebensalter, Geschlecht, eventuelle Leistungseinschränkungen oder Behinderungen, die Mitgliedschaft im Betriebsrat oder sonstiger Funktionen in einer Beschäftigtenvertretung, das Band ("Position title") und die Priorisierung erkennen lassen. 3. Auch anhand anonymisierter Angaben ist der Betriebsrat hinreichend in der Lage zu prüfen, ob die Vorgaben einer Gesamtbetriebsvereinbarung und des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewahrt sind.

Tenor

I. 1. - - - - - - - - - - 2. - - - - - - - - - - 3. - - - - - - - - - - 4. II. III.