LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 21.02.2018
3 TaBVGa 1/18
Normen:
WO § 2 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 2/18

Auskunftsanspruch des Wahlvorstandes zur Erstellung einer Wählerliste für die Betriebsratswahl in einem gemeinschaftlichen Betrieb mehrerer UnternehmenEilantrag des Wahlvorstandes bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberseite zur Nichtigkeit der beabsichtigten Betriebsratswahl

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 3 TaBVGa 1/18

DRsp Nr. 2018/4435

Auskunftsanspruch des Wahlvorstandes zur Erstellung einer Wählerliste für die Betriebsratswahl in einem gemeinschaftlichen Betrieb mehrerer Unternehmen Eilantrag des Wahlvorstandes bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberseite zur Nichtigkeit der beabsichtigten Betriebsratswahl

Der Arbeitgeber kann gegenüber dem Wahlvorstand die Erteilung der Auskünfte für die Wählerliste nur verweigern, wenn die beabsichtigte Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig ist. Eine entsprechende Nichtigkeit ist dann gegeben, wenn die Verkennung des Betriebsbegriffs auf gravierende, besonders grobe und offensichtliche Fehler des Wahlvorstandes zurückzuführen sind.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 6 gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Rostock vom 31.01.2018 - 2 BVGa 2/18 - wird zurückgewiesen.

Auf der Grundlage des in der Beschwerdeinstanz reduzierten Antrages wird der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: