Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 6 gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Rostock vom 31.01.2018 - 2 BVGa 2/18 - wird zurückgewiesen.
Auf der Grundlage des in der Beschwerdeinstanz reduzierten Antrages wird der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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