OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.04.2015
12 A 388/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BAföG § 46 Abs. 3; BAföG § 47 Abs. 4; SGB I § 60;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 218/13

Auskunftsbegehren des Förderungsamts gegenüber dem Auszubildenden bzgl. der notwendigen Nachweise für eine Vorausleistung von Ausbildungsförderung; Elterliche Pflicht zur Mitwirkung i.R. der Beantragung von Vorausleistungen; Verfassungsrechtlicher Schutz der informationellen Selbstbestimmung der Eltern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 12 A 388/14

DRsp Nr. 2015/10427

Auskunftsbegehren des Förderungsamts gegenüber dem Auszubildenden bzgl. der notwendigen Nachweise für eine Vorausleistung von Ausbildungsförderung; Elterliche Pflicht zur Mitwirkung i.R. der Beantragung von Vorausleistungen; Verfassungsrechtlicher Schutz der informationellen Selbstbestimmung der Eltern

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BAföG § 46 Abs. 3; BAföG § 47 Abs. 4; SGB I § 60;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das beklagte Studentenwerk habe den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid in Anwendung von §§ 47 Abs. 4, 46 Abs. 3 BAföG i. V. m. § 60 SGB I zu Recht zur Vorlage des vollständig ausgefüllten Formblatts 3 und der notwendigen Nachweise für das Jahr 2010 aufgefordert, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.