LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.11.2008
12 Sa 552/08
Normen:
VTV § 1 Abs. 2; VTV § 21 Abs. 1; VTV § 37;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3285/04

Auskunftsklage im Sozialkassenverfahren; baugewerblicher Betrieb bei Einbau vorgefertigter Glaselemente

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.11.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 552/08

DRsp Nr. 2009/16910

Auskunftsklage im Sozialkassenverfahren; baugewerblicher Betrieb bei Einbau vorgefertigter Glaselemente

Beim Einbau vorgefertigter Glaselemente in Gebäudefassaden handelt es sich unabhängig davon, ob bei vorhandener Fassadenkonstruktion lediglich die Verglasung ausgeführt wird oder ob die Erstellung der Fassadenkonstruktion Bestandteil der Tätigkeit ist, um eine bauliche Leistung im Tarifsinne.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19.02.2008 - 8 Ca 3285/04 - abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. März 2005 wird aufrecht erhalten.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf den von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGBVI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, in den Monaten Oktober 2004 - Dezember 2004 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweiligen Monaten angefallen sind.

Für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin 4.140,-- EUR Entschädigung zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: