Es wird festgestellt, dass eine Auskunftspflicht der Klägerin gemäß dem Bescheid vom 3. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2016 nicht mehr besteht.
Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Auskunftsersuchen des Beklagten zur Feststellung von Einkommen und Vermögen der vermeintlichen Partnerin eines Beziehers von Arbeitslosengeld II in einer vom Beklagten angenommenen Bedarfsgemeinschaft.
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