OLG Hamm - Beschluss vom 14.08.2003
4 Ss OWi 527/03
Normen:
SGB III § 284 ; SGB III § 404 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Meschede, vom 28.04.2003

Ausländer, ausländischer Arbeitnehmer, Beschäftigung, Arbeitserlaubnis, Entgeltlichkeit der Tätigkeit, Umfang der erforderlichen Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 527/03

DRsp Nr. 2003/13502

Ausländer, ausländischer Arbeitnehmer, Beschäftigung, Arbeitserlaubnis, Entgeltlichkeit der Tätigkeit, Umfang der erforderlichen Feststellungen

»Die Feststellung eines Verstoßes gegen § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III erfordert nähere Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der beschäftigten Arbeitnehmer und zur Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Arbeitnehmers.«

Normenkette:

SGB III § 284 ; SGB III § 404 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Beschäftigung eines Ausländers ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis eine Geldbuße von 3.750,- EURO festgesetzt.

Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen Folgendes festgestellt:

"In der Zeit von Januar 2001 bis Ende März 2001 war der Betroffene Inhaber des Pizzeria-Centers in A.. Das Gewerbe war auf ihn gemeldet. Geschäftsführende Tätigkeiten wurden von seinem Bruder B.S. ausgeführt.