BVerwG - Beschluß vom 04.11.1996
1 B 189.96
Normen:
AuslG § 17 Abs. 2 Nr. 3 ; BSHG § 12 § 22 ; WoGG § 1 ;
Fundstellen:
AuAS 1997, 74
DVBl 1997, 917
DÖV 1997, 840
EzAR 020 Nr. 5
InfAuslR 1997, 156
NVwZ-RR 1997, 441
ZAR 1997, 96
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 29.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1845/92
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 3137/93

Ausländerrecht - Begriff der sonstigen Mittel i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG

BVerwG, Beschluß vom 04.11.1996 - Aktenzeichen 1 B 189.96

DRsp Nr. 2007/4024

Ausländerrecht - Begriff der "sonstigen Mittel" i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG

»Wohngeld gehört nicht zu den sonstigen eigenen Mitteln im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG. «

Normenkette:

AuslG § 17 Abs. 2 Nr. 3 ; BSHG § 12 § 22 ; WoGG § 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der sinngemäß allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 11 VwGO liegt nicht vor.