OVG Bremen - Beschluss vom 19.02.2008
2 B 286/07
Normen:
BAföG § 6 ;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1353/07

Auslandsstudium

OVG Bremen, Beschluss vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 2 B 286/07

DRsp Nr. 2008/7603

Auslandsstudium

»Zur Frage, ob deutsche Staatsangehörige, die im Ausland ihren ständigen Wohnsitz haben, nach § 6 BAföG Ausbildungsförderung für ein Studium erhalten können, das im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht durchgeführt werden kann.«

Normenkette:

BAföG § 6 ;

Gründe:

I.

Der 1987 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und lebt mit seinen Eltern und einem Bruder in Paraguay.

Er besuchte in Paraguay die Schule und schloss die Schulausbildung mit dem Abschluss "Bachiller" (Abitur) im Dezember 2006 erfolgreich ab. Für die Schulausbildung erhielt er Ausbildungsförderung gemäß § 6 BAföG (Förderung der Deutschen im Ausland).

Den Antrag des Antragstellers auf Ausbildungsförderung für ein Studium der Rechtswissenschaft an der Universidad del Norte (Uni-Norte) in Paraguay lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.12.2006 ab. Den Widerspruch des Antragstellers gegen diesen Bescheid wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2007 als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben (Az. 1 K 1352/07).