LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.05.2006
15/2 Sa 1840/05
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main - 17/20 Ca 44/05 - 28.09.2005,

Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel - unwirksame Änderungskündigung bei tarifvertraglicher Unkündbarkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 15/2 Sa 1840/05

DRsp Nr. 2006/27801

Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel - unwirksame Änderungskündigung bei tarifvertraglicher Unkündbarkeit

»Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge; Ordentliche Änderungskündigugng unwirksam wegen durch Bezugnahme auf BAT vereinbarter Unkündbarkeit; Auslegung des Passus "einschließlich der für ... geltenden Zusatzbestimmungen"«

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.

Der am 10. Juli 1955 geborene Kläger (verheiratet, zwei Kinder, wobei der Kläger einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist) ist bei der Beklagten (früher: A.) seit dem 01. Januar 1985 beschäftigt. Seit 1988 übt er die Tätigkeit eines Frachtagenten im Bereich BVD-F aus, in der Tariflohngruppe V b-K BAT mit einem durchschnittlichen Monatsbruttogehalt von zuletzt etwa 3.150,00 Euro. In dem maßgeblichen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01. November 1984, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Blatt 13/14 d.A.) verwiesen wird, heißt es u. a.:

"Der Arbeitsvertrag richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) einschließlich der für die B. geltenden Zusatzbestimmungen, den betrieblichen Regelungen und den Dienstvorschriften."

Der Kläger ist nicht Mitglied der C.