Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.
Der am 10. Juli 1955 geborene Kläger (verheiratet, zwei Kinder, wobei der Kläger einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist) ist bei der Beklagten (früher: A.) seit dem 01. Januar 1985 beschäftigt. Seit 1988 übt er die Tätigkeit eines Frachtagenten im Bereich BVD-F aus, in der Tariflohngruppe V b-K
"Der Arbeitsvertrag richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (
Der Kläger ist nicht Mitglied der C.
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