LSG Thüringen - Urteil vom 22.06.2023
L 5 SB 220/21
Normen:
SGB X § 31; BGB § 133; BGB § 157; SGB IX § 152 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 37 Abs. 2 S. 2; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SB 1137/19

Auslegung Bescheid in Bezug auf festgestelltes Fortbestehen der bisherigen FeststellungenVorliegen eines DauerverwaltungsaktesRechtsfolgen der Feststellung der weiterhin bestehenden Gültigkeit eines früheren Feststellungsbescheides

LSG Thüringen, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen L 5 SB 220/21

DRsp Nr. 2023/12726

Auslegung Bescheid in Bezug auf festgestelltes Fortbestehen der bisherigen Feststellungen Vorliegen eines Dauerverwaltungsaktes Rechtsfolgen der Feststellung der weiterhin bestehenden Gültigkeit eines früheren Feststellungsbescheides

Die in einem Bescheid zum Grad der Behinderung bzw. zu Merkzeichen nach dem SGB IX getroffene Feststellung, „die bisherigen Feststellungen“ eines früheren Bescheids blieben im Übrigen „weiterhin gültig“ ist in der Regel keine förmliche Neufeststellung, sondern lediglich die aufgrund neuer Prüfung gemachte Aussage, dass ein früherer Feststellungsbescheid als Dauerverwaltungsakt weiterhin Bestand hat; eine Regelung im Sinne von § 31 SGB X liegt darin nicht.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 22. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31; BGB § 133; BGB § 157; SGB IX § 152 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 37 Abs. 2 S. 2; SGB X § 45;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung des bei ihm festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 70 auf 50 und gegen die Entziehung der Merkzeichen G und B.