Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 22. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung des bei ihm festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 70 auf 50 und gegen die Entziehung der Merkzeichen G und B.
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