LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2015
7 Sa 233/15
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2359/14

Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung von Arbeit auf Abruf

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 233/15

DRsp Nr. 2015/18753

Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung von Arbeit auf Abruf

Auslegung einer Vertragsklausel zum Umfang der Arbeitszeit in einem Abrufarbeitsverhältnis

1. Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass sich Umfang und Lage der Arbeitszeit nach dem jeweiligen Arbeitsanfall richten, so liegt in der Regel in der durchgängigen vollschichtigen Inanspruchnahme der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers kein Angebot auf Umwandlung des Abrufarbeitsverhältnisses in ein Vollzeitarbeitsverhältnis. 2. Jedoch ist die arbeitsvertraglich getroffene Vereinbarung zum Einsatz eines Arbeitnehmers nach Arbeitsanfall gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, indem sie zu seinen Lasten von § 615 BGB abweicht, nach dessen Maßgabe der Arbeitgeber das Risiko trägt, den Arbeitnehmer beschäftigen zu können bzw. ihn bei Nichtbeschäftigung wegen Auftragsmangel gleichwohl vergüten zu müssen.