LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.10.2009
6 Sa 185/09
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2068/08

Auslegung der Dienstvereinbarung über personelle Maßnahmen bei der Fusion von Landesbanken; Abfindungsanspruch bei Eigenkündigung eines Direktors

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 185/09

DRsp Nr. 2010/874

Auslegung der Dienstvereinbarung über personelle Maßnahmen bei der Fusion von Landesbanken; Abfindungsanspruch bei Eigenkündigung eines Direktors

1. Die Dienstvereinbarung über personelle Maßnahmen anlässlich der Integration der Landesbank Rheinland-Pfalz in die Landesbank Baden-Württemberg ist dahingehend auszulegen, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs einer Eigenkündigung der Wegfall des Arbeitsplatzes (prognostisch) innerhalb von sechs Monaten feststehen muss und kein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden kann; an der Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzangebotes fehlt es, wenn eine bestehende Führungsverantwortung "genommen" wird. 2. Die Dienstvereinbarung enthält keine Verpflichtung zum Zuwarten auf ein Stellenangebot.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13. Februar 2009 - 8 Ca 2068/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch au seiner Dienstvereinbarung über personelle Maßnahmen anlässlich der Integration der LRP in die LBBW.