LAG Hamm - Urteil vom 06.11.2018
12 Sa 755/18
Normen:
TVG § 9; TVöD -NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 888/18

Auslegung der tarifvertraglichen Verweisung auf einen anderen TarifvertragAnwendbarkeit des TVöD-NRW auf Arbeitsverhältnisse bei den Studierendenwerken in NRW

LAG Hamm, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 755/18

DRsp Nr. 2019/4264

Auslegung der tarifvertraglichen Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag Anwendbarkeit des TVöD -NRW auf Arbeitsverhältnisse bei den Studierendenwerken in NRW

1. Tarifverträge, die auf andere Tarifverträge verweisen, sind im Zweifel eng auszulegen.2. Weder der TVöD -NRW insgesamt noch dessen Eingruppierungsverzeichnis finden auf die Arbeitsverhältnisse bei den Studierendenwerken in Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.06.2018 - 8 Ca 888/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 9; TVöD -NRW;

Tatbestand

Die klagende Gewerkschaft und die beklagte Tarifgemeinschaft streiten um die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Zusammenschluss der Studierendenwerke des Landes Nordrhein-Westfalen in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Die Studierendenwerke beschäftigen zurzeit ca. 4.500 Mitarbeiter, davon etwa die Hälfte im gastronomischen Bereich. Aufgrund eines Tarifvertrages, abgeschlossen mit der klagenden Gewerkschaft ver.di, war die Geltung des BAT für den Bereich Bund/Länder vereinbart.

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