Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.06.2018 -
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die klagende Gewerkschaft und die beklagte Tarifgemeinschaft streiten um die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages.
Bei der Beklagten handelt es sich um einen Zusammenschluss der Studierendenwerke des Landes Nordrhein-Westfalen in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Die Studierendenwerke beschäftigen zurzeit ca. 4.500 Mitarbeiter, davon etwa die Hälfte im gastronomischen Bereich. Aufgrund eines Tarifvertrages, abgeschlossen mit der klagenden Gewerkschaft ver.di, war die Geltung des
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