LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.07.2017
2 Sa 468/16
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4/16

Auslegung des Anspruchs auf Vergütung der erforderlichen Zeit für die An- und Abreise von einer Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt gem. § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 468/16

DRsp Nr. 2018/1521

Auslegung des Anspruchs auf Vergütung der erforderlichen Zeit für die An- und Abreise von einer Arbeitsstelle "ohne tägliche Heimfahrt" gem. § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau

Der in § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau geregelte Anspruch des Angestellten auf Vergütung der erforderlichen Zeit für die An- und Abreise zu bzw. von einer Arbeitsstelle "ohne tägliche Heimfahrt" ist nicht auf inländische Arbeitsstellen beschränkt, sondern erfasst ggf. auch den Einsatz auf einer im Ausland befindlichen Arbeitsstelle. Für die Eröffnung des räumlichen Geltungsbereichs (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) des RTV-Bau ist der Sitz des Betriebs und nicht der jeweilige Tätigkeitsort des Angestellten entscheidend.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.07.2016 - 1 Ca 4/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.329,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 538,80 EUR seit 01.10.2015 und aus 790,24 EUR seit 01.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

III.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.