Die Parteien streiten über die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung der Klägerin.
Der Beklagte betreibt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins eine Internatsschule, auf der Schüler staatlich anerkannt den Haupt- und Realschulabschluss und das Abitur erwerben können. Die Klägerin ist seit 1991 bei dem Beklagten als Werklehrerin beschäftigt.
Am 22. März 2000 erteilte der Beklagte der Klägerin einen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 5, 6 d.A. Bezug genommen wird. Dort heißt es u.a.:
5. Arbeitszeit
Frau A erfüllt wöchentlich derzeit 23 Deputatsstunden. Die Lage der Unterrichtsstunden wird im Stundenplan festgelegt.
Am 29. April 1991 hatte der Beklagte mit dem bei ihm gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die u.a. folgende Regelungen enthält:
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