VGH Bayern - Beschluss vom 09.10.2015
6 ZB 15.259
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; USG § 13c Abs. 3; SVG § 55b; SVG § 55c;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 14.1009

Auslegung des Begriffs der Versorgungsbezüge in § 13c Abs. 3 Unterhaltssicherungsgesetz (USG); Begrenzung der Mindestleistung für die im Ruhestand befindlichen Beamten, Richter und die eine Wehrübung ableistenden Berufssoldaten; Entsprechen der Versorgungsbezüge und Mindestleistung den Dienstbezügen aus einem aktiven Dienstverhältnis

VGH Bayern, Beschluss vom 09.10.2015 - Aktenzeichen 6 ZB 15.259

DRsp Nr. 2015/20176

Auslegung des Begriffs der Versorgungsbezüge in § 13c Abs. 3 Unterhaltssicherungsgesetz (USG); Begrenzung der Mindestleistung für die im Ruhestand befindlichen Beamten, Richter und die eine Wehrübung ableistenden Berufssoldaten; Entsprechen der Versorgungsbezüge und Mindestleistung den Dienstbezügen aus einem aktiven Dienstverhältnis

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 - RO 7 K 14.1009 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.071,81 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; USG § 13c Abs. 3; SVG § 55b; SVG § 55c;

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.