LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2016
9 Sa 16/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 5 Abs. 1. Buchst. c; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB VI § 38; MTV-Chemie § 12 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 117/15

Auslegung des Manteltarifvertrags der chemischen Industrie zum Teilurlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente für besonders langjährig VersicherteUnbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers im ersten Halbjahr

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 16/16

DRsp Nr. 2016/15294

Auslegung des Manteltarifvertrags der chemischen Industrie zum Teilurlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente für besonders langjährig Versicherte Unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers im ersten Halbjahr

1. Scheidet der Arbeitnehmer wegen des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI im ersten Halbjahr aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er nach § 12 Abs. 1 Z.5 S. 2 MTV Chemie idF. v. 15.5.2000 keinen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sonders es bleibt bei einem Teilurlaubsanspruch.2. § 12 Abs. 1 Z.5 S. 2 MTV Chemie idF. v. 15.5.2000 setzt das Ausscheiden wegen des Bezugs der Regelaltersrente voraus.3. Bei einer vorgezogenen Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI handelt es sich nicht um eine Regelaltersrente.