LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.11.2021
6 Sa 102/21
Normen:
Corona-BekämpfVO SH § 8 Abs. 3; PSA-BenutzungsVO § 1 Abs. 2; RTV gewerbliche Beschäftigte Gebäudereinigung v. 31.10.2019 § 10 Nr. 1.2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 81 d/21

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsDifferenzierung zwischen Atemschutzmaske und Mund-Nasen-Bedeckung/OP-MaskeÜberwiegende Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 5 Sa 101/21 v. 14.12.2021

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 102/21

DRsp Nr. 2022/3546

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Differenzierung zwischen Atemschutzmaske und Mund-Nasen-Bedeckung/OP-Maske Überwiegende Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 5 Sa 101/21 v. 14.12.2021

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. 2. Der mit der einschlägigen Tarifnorm verfolgte Zweck einer Erschwerniszulage für das Tragen einer Atemschutzmaske ist darauf ausgerichtet, den Eigenschutz des Beschäftigten vor giftigen Gasen und Staubpartikeln zu erhöhen, die durch Gebäudereinigungsarbeiten ausgelöst werden können. Bei einer locker sitzenden und damit die Atmung wenig belastenden Alltagsmaske, Mund-Nasen-Bedeckung oder OP-Maske handelt es sich deshalb nicht um eine Atemschutzmaske i.S.d. gesetzlichen und tariflichen Arbeitsschutzes.