LAG Köln - Urteil vom 15.12.2022
8 Sa 479/22
Normen:
ERTV für festvergütete Arbeitnehmer/innen der W S G in der Spieltechnik und in der Kasse v. 12.20.2012 EG 6, EG 7, EG 8;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 21.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2756/21

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsEingruppierung in der Saalaufsicht einer SpielbankBegriff des Saals nach dem Verständnis des TarifvertragsSpielaufsicht als Aufsicht im Klassischen Spiel der Spielbank

LAG Köln, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 479/22

DRsp Nr. 2023/12303

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Eingruppierung in der Saalaufsicht einer Spielbank Begriff des "Saals" nach dem Verständnis des Tarifvertrags Spielaufsicht als "Aufsicht im Klassischen Spiel" der Spielbank

Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Floorman

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. 2. Ob ein Arbeitnehmer, der auch oder sogar überwiegend die Aufsicht im Saal ausführt, Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 8 ERTV ausführt, ergibt sich daraus, mit welchen Tätigkeiten der Arbeitgeber im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts den Arbeitnehmer über diese Tätigkeit hinaus einsetzt. Danach erfordert eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 ERTV neben der Saalaufsicht den zumindest zeitweiligen Einsatz als stellvertretender Bereichsleiter.