LAG München - Urteil vom 30.03.2021
7 Sa 916/20
Normen:
TVöD § 12 Anl. 1 EntgO EG 9; TVöD § 12 Anl. 1 EntgO EG 9a; TVöD § 12 Anl. 1 EntgO EG 9b; TVöD § 16 Abs. 3; TVöD § 17 Abs. 4;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 57900
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2272/19

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsTariflicher Garantiebetrag nach § 16 Abs. 3 TVöD nur während der Stufenlaufzeit

LAG München, Urteil vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 916/20

DRsp Nr. 2021/15641

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Tariflicher Garantiebetrag nach § 16 Abs. 3 TVöD nur während der Stufenlaufzeit

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. 2. Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 TVöD legt fest, dass die Zahlung eines tariflichen Garantiebetrages nur während der Stufenlaufzeit erfolgt. Mit dem Erreichen der Endstufe (Stufe 6) ist begrifflich das Bestehen einer "aktiven" Stufenlaufzeit nicht mehr möglich. Damit endet der Anspruch auf Zahlung des tariflichen Garantiebetrages.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 28.07.2020 - 9 Ca 2272/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 12 Anl. 1 EntgO EG 9; TVöD § 12 Anl. 1 EntgO EG 9a;