Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 2.9.2015 -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Einordnung in die Entgeltstufe der Entgeltgruppe 4 für Fahrer der Verkehrsbetriebe im Rahmen des am 17.4.2014 beschlossenen Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe in Thüringen.
Der Kläger, Jahrgang 1980, ist seit dem 15. Juni 2009 bei der Beklagten als Fahrer im Busbetrieb tätig. Seine Zuordnung zur Entgeltgruppe 4 steht außer Streit. Der bisher gültige Tarifvertrag regelte die Stufenzuordnung wie folgt:
§ 6
(2) Jede Entgeltgruppe ist in vier Stufen aufgeteilt. Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Beschäftigte die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 5) nach folgenden Zeiten:
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