LAG Thüringen - Urteil vom 13.09.2016
1 Sa 242/16
Normen:
TVG § 1; Spartentarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe Thüringen § 6 Abs 2 S 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 307/14

Auslegung des Spartentarifvertrags für die Nahverkehrsbetriebe Thüringen hinsichtlich der Stufenzuordnung

LAG Thüringen, Urteil vom 13.09.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 242/16

DRsp Nr. 2017/3323

Auslegung des Spartentarifvertrags für die Nahverkehrsbetriebe Thüringen hinsichtlich der Stufenzuordnung

1. Zu den Grundsätzen der Tarifauslegung. 2. Entfällt eine Altersstufe in einer Entgeltgruppe, hat dies nicht automatisch zur Folge, dass die Zeiten des Aufrückens in eine höhere Gruppe sich bei allen Mitarbeitern verkürzen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 2.9.2015 - 7 Ca 305/14 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 2.2.2016 Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 3 des Entgelttarif Nr. 1 vom 17.4.2014 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe zu beanspruchen hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; Spartentarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe Thüringen § 6 Abs 2 S 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Einordnung in die Entgeltstufe der Entgeltgruppe 5 für Kombi-Fahrer im Rahmen des am 17.4.2014 beschlossenen Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe in Thüringen.

Der Kläger, Jahrgang 1978, ist seit dem 2. August 2003 bei der Beklagten als Fahrer im Bus- und Straßenbahnbetrieb tätig. Seine Zuordnung zur Entgeltgruppe 5 steht außer Streit. Der bisher gültige Tarifvertrag regelte die Stufenzuordnung wie folgt:

§ 6