Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 2.9.2015 -
Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 2.2.2016 Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 3 des Entgelttarif Nr. 1 vom 17.4.2014 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe zu beanspruchen hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Einordnung in die Entgeltstufe der Entgeltgruppe 5 für Kombi-Fahrer im Rahmen des am 17.4.2014 beschlossenen Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe in Thüringen.
Der Kläger, Jahrgang 1978, ist seit dem 2. August 2003 bei der Beklagten als Fahrer im Bus- und Straßenbahnbetrieb tätig. Seine Zuordnung zur Entgeltgruppe 5 steht außer Streit. Der bisher gültige Tarifvertrag regelte die Stufenzuordnung wie folgt:
§ 6
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