Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 2.9.2015 -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Einordnung in die Entgeltstufe der Entgeltgruppe 5 für Kombi-Fahrer im Rahmen des am 17.4.2014 beschlossenen Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe in Thüringen.
Der Kläger, Jahrgang 1961, ist seit dem 1. Juli 2009 bei der Beklagten als Fahrer im Bus- und Straßenbahnbetrieb tätig. Seine Zuordnung zur Entgeltgruppe 5 steht außer Streit. Der bisher gültige Tarifvertrag regelte die Stufenzuordnung wie folgt:
§ 6
(2) Jede Entgeltgruppe ist in vier Stufen aufgeteilt. Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Beschäftigte die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 5) nach folgenden Zeiten:
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