LAG Hamm - Urteil vom 01.03.2006
3 Sa 2101/05
Normen:
TVO 85 § 1 Ziff. 5 § 2 Ziff. 5 Satz 1 § 3 Ziff. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2335/05

Auslegung des Tarifvertrages über die betriebliche Versorgungsordnung zum Versorgungsfall der Invalidität

LAG Hamm, Urteil vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 2101/05

DRsp Nr. 2006/21512

Auslegung des Tarifvertrages über die betriebliche Versorgungsordnung zum Versorgungsfall der Invalidität

§ 2 Ziff. 5 Satz 1 TVO 85, der für den Eintritt eines Versorgungsfalles der Invalidität regelt, dass ein Arbeitnehmer im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist "und aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis beendet wird", ist dahingehend auszulegen, dass nicht der Zeitpunkt des Einsetzens der Rentenzahlung geregelt ist sondern die erforderliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich dem Grunde nach eine Anspruchsvoraussetzung darstellt; die Rentenzahlung kann daher auch zu einem Zeitpunkt einsetzen, an dem das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist.

Normenkette:

TVO 85 § 1 Ziff. 5 § 2 Ziff. 5 Satz 1 § 3 Ziff. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Zeitpunkt des Beginns einer betrieblichen Invaliditätsrente.

Der Kläger war bis zum 28.02.2005 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung -01.04.85 - (künftig: TVO 85) Anwendung.

Der TVO 85 regelt unter anderem Folgendes:

"§ 2

...

Invaliditätsversorgung