LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.11.2009
16 Sa 1228/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1884/08

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 1228/09

DRsp Nr. 2010/10798

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede

Die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn andere für die Auslegung dieser vertraglichen Bezugnahme gemäß §§ 133, 157 BGB bedeutsame Umstände dem nicht entgegenstehen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 29. April 2009 - 2 Ca 1884/08 - teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 613,56 Euro brutto (sechshundertdreizehn 56/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 102,26 Euro seit dem 16. Juli 2008,

aus 102,26 Euro seit dem 16. August 2008,

aus 102,26 Euro seit dem 16. September 2008,

aus 102,26 Euro seit dem 16. Oktober 2008,

aus 102,26 Euro seit dem 17. November 2008 und

aus 102,26 Euro seit dem 16. Dezember 2008

zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird

1. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 613,56 Euro brutto (sechshundertdreizehn 56/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz